Als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung sind wir verpflichtet, den Grundversorger für Haushaltskunden* zum Stichtag 1. Juli in einem Drei-Jahres-Rhythmus zu ermitteln und im Internet zu veröffentlichen.
Grundversorger ist dasjenige Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Gemäß § 36 Abs.2 EnWG wurde zum 01.07.2021 der Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre bestimmt und die Feststellung der zuständigen Behörde mitgeteilt: Grundversorger für das Gasnetz der Stadtwerke Bad Urach zum 01.07.2021 sind seit der letztmaligen Feststellung zum 01.07.2018 unverändert die Stadtwerke Bad Urach, Marktplatz 8-9, 72574 Bad Urach.
Die Grundversorgungspflicht der Stadtwerke Bad Urach gilt bis zum 31.12.2024. Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2024.
*Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Eine Ersatzversorgung liegt vor, wenn ei21Kunde Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, insbesondere dann, wenn Lieferverpflichtungen von Dritten nicht erfüllt werden. Die Allgemeinen Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung entsprechen den Allgemeinen Preisen und Bedingungen der Grundversorgung.
Die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgungsbelieferung sind im Internet unter Grund- und Ersatzversorgung veröffentlicht und unter folgendem Link zu finden.
Tarife der Grund- und Ersatzversorgung
Preisbestimmungen für die Ersatzversorgung von Nicht-Haushaltskunden