Netzentgelte

Der Netzzugang und die Netzentgelte sind seit dem 13.07.2005 durch das Energiewirtschaftsgesetz und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.
Die in den Preisblättern dargestellten Preise und Regelungen gelten für alle Kunden und Lieferanten, die das von der Stadtwerken Bad Urach betriebene Netz nutzen.
Im Zuge der Anreizregulierung zum 1. Januar 2009 hat die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg für den Gasnetzbetrieb der Stadtwerke Bad Urach die Erlösobergrenze festgelegt. Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze wird die festgelegte Erlösobergrenze in neue Netznutzungsentgelte umgesetzt.
Die im nachfolgenden Preisblatt enthaltenen Entgelte bilden die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab dem 01.01.2021.
Netznutzungsentgelte mit vorgelagertem Netz in der Zeit ab 2010 im Vergleich:
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Netznutzungsentgelte mit vorgelagertem Netz vom 1.1. - 31.12.2020.pdf (152,2 KiB)
Netznutzungsentgelte mit vorgelagertem Netz vom 1.1. - 31.12.2019.pdf (153,7 KiB)
Netznutzungsentgelte mit vorgelagertem Netz vom 1.1. - 31.12.2018.pdf (94,3 KiB)
Netznutzungsentgelte mit vorgelagertem Netz vom 1.1. - 31.12.2017.pdf (97,0 KiB)
Netznutzungsentgelte mit vorgelagertem Netz vom 1.1. - 31.12.2016.pdf (94,6 KiB)
Netznutzungsentgelte mit vorgelagertem Netz vom 1.1. - 31.12.2015.pdf (108,5 KiB)
Netznutzungsentgelte mit vorgelagertem Netz vom 1.1. - 31.12.2014.pdf (106,6 KiB)
Netznutzungsentgelte mit vorgelagertem Netz vom 1.1. - 31.12.2013.pdf (53,8 KiB)
Netznutzungsentgelte mit vorgelagertem Netz vom 1.1. - 31.12.2012.pdf (31,1 KiB)
Netznutzungsentgelte mit vorgelagertem Netz vom 1.1. - 31.12.2011.pdf (32,9 KiB)
Netznutzungsentgelte mit vorgelagertem Netz vom 1.1. - 31.12.2010.pdf (32,8 KiB)
Konzessionsabgaben
Die Höhe der Konzessionsabgaben richtet sich nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9. Januar 1992 in der Änderungsfassung vom 01.11.2006.
Lieferung an Tarifkunden ausschließlich für Kochen und Warmwasser in Gemeinden bis 25.000 Einwohner |
0,51 ct/kWh |
sonstige Tariflieferungen in Gemeinden bis 25.000 Einwohner | 0,22 ct/kWh |
Lieferung an Sondervertragskunden (falls weniger als 5 Millionen kWh Bezug) |
0,03 ct/kWh |
Lieferung an Sondervertragskunden (falls mehr als 5 Millionen kWh Bezug) |
0,00 ct/kWh |
Unter bestimmten Bedingungen (§ 2 Abs. 4 und 5 KAV) fallen keine Konzessionsabgaben an. Der Nachweis, dass die Bedingungen erfüllt werden, ist vom Netznutzer zu erbringen.